Sterbehilfe

Entscheidung im Bundestag: Geschäftsmäßig organisierte Sterbehilfe wird verboten

Zur heutigen Entscheidung des Deutschen Bundestages hinsichtlich der Regelung der Sterbehilfe erklärt die Bonner CDU-Bundestagsabgeordnete Claudia Lücking-Michel:

„Ich bin froh und auch erleichtert, dass unser Gesetzesentwurf, der ein Verbot der geschäftsmäßig organisierten Sterbehilfe vorsieht, die Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Die moderaten Kräfte haben sich somit durchgesetzt, denn unser Gesetz beinhaltet weder weitreichende neue Strafbarkeiten wie ein Totalverbot noch lässt er eine Öffnungsklausel für eine Ausweitung des ärztlich assistierten Suizids zu.

Somit wird Beihilfe zum Suizid als solche weiterhin straffrei bleiben, auf Wiederholung angelegte, geschäftsmäßige Sterbehilfe aber künftig bestraft. Darunter fallen nicht nur Vereine und kommerzielle Sterbehelfer, sondern auch Ärzte, die regelmäßig Sterbehilfe leisten, unabhängig davon, ob sie einen finanziellen Gewinn damit erzielen wollen oder nicht.
Namhafte Pro-Suizidbeihilfe-Politiker hatten vorab verlauten lassen, keine Regelung wäre besser als unsere. Das war und bleibt blanker Unsinn. Denn dann hätten organisierte Sterbehelfer in Deutschland leichteres Spiel denn je gehabt.

Wir haben in den vergangenen Tagen sehr viel Zuspruch für unseren Entwurf erhalten, u.a. von Seiten der Kanzlerin, der Bundesärztekammer und den großen Kirchen. Dafür bedanke ich mich ausdrücklich.

Unsere Gruppe hat sich während der gesamten Diskussion, die im November 2014 mit einer Orientierungsdebatte im Bundestag ihren Anfang nahm, immer von folgendem Anspruch leiten lassen: Eine Gesellschaft mit menschlichem Gesicht muss Menschen in Not einen menschlichen Ausweg anbieten, keinen technischen. Ich bin sehr glücklich, dass die Mehrheit der Abgeordneten unserem Weg gefolgt ist.“

Meine Rede am 06.11.2015 zum Tagesordnungspunkt “Regelung der Sterbebegleitung”

Anrede,

wie Sie wissen, habe ich mit meinen Bundestagskollegen Michael Brand, Kerstin Griese und Michael Frieser einen der Gesetzentwürfe zum Thema Sterbehilfe verfasst. Unser Gesetzesentwurf sieht dabei die Einführung der Strafbarkeit für geschäftsmäßige, auf Wiederholung angelegte Förderung zum assistierten Suizid vor.

Wir haben in den vergangenen Monaten mit Unterstützung sachkundiger Expertinnen und Experten diesen Gesetzentwurf erarbeitet, der in moderater Weise das Thema Suizidbeihilfe regelt. Unser Gruppenantrag beinhaltet, im Gegensatz zu Entwürfen anderer Gruppen, weder weitreichende neue Strafbarkeiten wie ein Totalverbot noch lässt er eine Öffnungsklausel für eine Ausweitung des ärztlich assistierten Suizids zu. Wir glauben, damit den Erfordernissen eines ausgewogenen Entwurfs gerecht geworden zu sein.

Wir wollen nicht, dass Suizidhilfe zu einem normalen Dienstleistungsangebot wird, dass gleichberechtigt neben anderen besteht. Wir befürchten, dass dadurch der Druck auf ältere, kranke, behinderte oder pflegebedürftige Menschen steigen wird, diese Angebote auch in Anspruch zu nehmen. Oder dass die Betroffenen selbst aus falsch verstandener Rücksichtnahme gegenüber ihren Familien zu dieser Option greifen. Darüber hinaus sollen alte, kranke und behinderte Menschen nicht das Gefühl vermittelt bekommen, dass sie in unserer Gesellschaft nicht mehr erwünscht sind und das Suizid eine schnelle Lösung des Problems sei.

Unser Entwurf berücksichtigt aber andererseits auch Konfliktlagen von Familienangehörigen und Ärzten, die mit schrecklichem Leid konfrontiert werden und sich im Einzelfall nicht anders zu helfen wussten, als dem Wunsch des Sterbenden nach Unterstützung bei der Selbsttötung nachzukommen, indem die Beihilfe zur Selbsttötung ebenfalls straffrei bleibt. Das allein wird dem Vertrauensverhältnis des leidenden Patienten zum behandelnden Arzt sowie zu Angehörigen und Freunden gerecht. Eine Einschränkung durch formalisierte Verfahren, gleichgültig, in welchem Rechtsgebiet sie geregelt sind, entspricht nach meiner Auffassung nicht einem humanen Umgang mit schwer leidenden Menschen.

Meine Damen und Herren,
die Anhörung zu den Gesetzentwürfen zur Sterbebegleitung im Rechtsausschuss mit Experten aus Recht, Ethik und Medizin hat erfreulicherweise sehr konkrete Klä-rungen in komplexen Fragestellungen ergeben. Vor allem hat die Anhörung am 23. September eines erbracht: Der von mir und meinen Kollegen Brand/Griese eingebrachte Gesetzentwurf wurde auch in den zentralen Punkten bestätigt – er ist juristisch solide, insbesondere verfassungsgemäß, und ethisch wie medizinisch angemessen.

Dies betrifft vor allem den zentralen Punkt, dass Ärzte nach dem Gesetzentwurf und seiner Definition von Geschäftsmäßigkeit nicht vom Strafrecht bedroht sind, wenn sie ihrer verantwortungsvollen ärztlichen Tätigkeit auch in den Grenzfällen zwischen Leben und Tod nachgehen.

So hat die Sachverständige und frühere Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof, Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, überzeugend dargelegt, dass der Begriff der Geschäftsmäßigkeit – ich zitiere – “in unserer Rechtsordnung ein gängiger und von der Rechtsprechung stets im selben Sinn verwendeter Begriff (ist), der auf Wiederholung angelegte Tätigkeiten oder Verhaltensweisen kennzeichnet, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein müssen. Das wird in der Begründung dieses Gesetzentwurfs ausführlich und erschöpfend dargelegt”. Etwaigen Unterstellungen, behandelnde Ärzte würden hier generell oder regelmäßig in strafrechtliche Konflikte gebracht, widersprach Rissing-van Saan deutlich, Zitat: “Die Gefahr, dass medizinische, insbesondere palliativ-medizinische Behand-lungen zur Heilung oder Leidenslinderung von den genannten tatbestandsmäßi-gen Verhaltensweisen nicht in genügender Deutlichkeit unterschieden werden könnten, besteht nicht.”

Starke Unterstützung kommt nach der Anhörung auch weiterhin von der Ärzteschaft: “Der Entwurf sieht ein klares Verbot von Sterbehilfeorganisationen vor, ver-zichtet aber auf weitere gesetzliche Regelungen”, schreibt die Bundesärztekammer und betont, “dass es die Aufgabe von Ärzten ist, Hilfe beim Sterben zu leisten, aber nicht Hilfe zum Sterben”. Der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Mon-tgomery, hat in dieser Woche noch einmal in einem Brief an alle Abgeordnete des Deutschen Bundestags deutlich betont – ich zitiere: „Es wird behauptet, der Gesetzentwurf Brand/Griese, kriminalisiere die Ärzte. Dies ist nicht wahr. Nach eingehen-der inhaltlicher und rechtlicher Prüfung kann die Bundesärztekammer keine Gefahr der Kriminalisierung der Ärzteschaft erkennen. Dieses Argument dient ausschließlich der Verunsicherung der Abgeordneten (und auch einiger Ärzte).“

Meine Damen und Herren,
zu den bitteren Wirklichkeiten gehört aber auch, dass unendlich viele Menschen in unserem Land unnötig viel leiden müssen, weil die heutigen Möglichkeiten der Pal-liativmedizin und der entsprechenden pflegerische Begleitung nicht entsprechend zur Verfügung stehen. Das ist das Ergebnis von Verdrängung, von Ignoranz und von falschen Prioritätensetzungen im Einsatz der vorhandenen Mittel. Die überzeu-gende Antwort kann nur heißen, konsequenter Ausbau der Strukturen und Ange-bote von Palliativmedizin. Die Palliativmedizin muss aus ihrer Randexistenz in das Zentrum der Gesundheitspolitik! Der Ausbau eines flächendeckenden Netzwerkes ambulanter und stationärer Dienste ist möglich. Dafür braucht es die entsprechenden rechtlichen und finanziellen Bedingungen. Hier haben wir gestern im Plenum mit der Verabschiedung des Hospiz- und Palliativgesetzes einen wichtigen Schritt getan. Mein Dank geht vor allem an unseren Bundesgesundheitsminister Herman Gröhe für seine unermüdliche Arbeit.

Meine Damen und Herren,
Sterben muss jeder von uns alleine. Als Gesellschaft sind wir aber verantwortlich dafür, unter welchen Bedingungen Menschen sterben: alleine oder liebevoll begleitet; schwer leidend oder optimal palliativ versorgt. Wenn aber Beihilfe zum Suizid erstmal zum Standardrepertoire bei uns gehört, muss ich mich entscheiden, dann bin ich nicht mehr frei, mich nicht zu dieser Option zu verhalten. So eine Situation möchte ich für unser Land verhindern.

Namhafte Pro-Suizidbeihilfe-Politiker haben in den vergangenen Tagen verlauten lassen, keine Regelung wäre besser als unsere, nämlich das Verbot geschäftsmäßiger Suizidassistenz. Da kann man nur fassungslos fragen: Wie bitte? Nichts tun ist keine Option. Denn dann hätten organisierte Sterbehelfer leichteres Spiel denn je.

Wir haben uns bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs von folgender Aussage leiten lassen: Eine Gesellschaft mit menschlichem Gesicht muss Menschen in Not einen menschlichen Ausweg anbieten, keinen technischen.

Ich bitte deshalb um eine breite Unterstützung unseres Antrages. Vielen Dank!

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu unserem Gesetzentwurf zur Sterbehilfe

Die Anhörung zu den Gesetzentwürfen zur Sterbebegleitung im Rechtsausschuss mit Experten aus Recht, Ethik und Medizin hat erfreulicherweise sehr konkrete Klärungen in komplexen Fragestellungen ergeben. Vor allem hat die Anhörung am 23. September eines erbracht: Der von mir und meinen Kollegen Brand/Griese eingebrachte Gesetzentwurf wurde auch in den zentralen Punkten bestätigt – er ist juristisch solide, insbesondere verfassungsgemäß, und ethisch wie medizinisch angemessen.

Dies betrifft vor allem den zentralen Punkt, dass Ärzte nach dem Gesetzentwurf und seiner Definition von Geschäftsmäßigkeit nicht vom Strafrecht bedroht sind, wenn sie ihrer verantwortungsvollen ärztlichen Tätigkeit auch in den Grenzfällen zwischen Leben und Tod nachgehen.

So hat die Sachverständige und frühere Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof, Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, überzeugend dargelegt, dass der Begriff der Geschäftsmäßigkeit “in unserer Rechtsordnung ein gängiger und von der Rechtsprechung stets im selben Sinn verwendeter Begriff (ist), der auf Wiederholung angelegte Tätigkeiten oder Verhaltensweisen kennzeichnet, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein müssen. Das wird in der Begründung dieses Gesetzentwurfs ausführlich und erschöpfend dargelegt”. Etwaigen Unterstellungen, behandelnde Ärzte würden hier generell oder regelmäßig in strafrechtliche Konflikte gebracht, widersprach Rissing-van Saan deutlich: “Die Gefahr, dass medizinische, insbesondere palliativ-medizinische Behandlungen zur Heilung oder Leidenslinderung von den genannten tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen nicht in genügender Deutlichkeit unterschieden werden könnten, besteht nicht.”

Starke Unterstützung kommt nach der Anhörung auch weiterhin von der Ärzteschaft: “Der Entwurf sieht ein klares Verbot von Sterbehilfeorganisationen vor, verzichtet aber auf weitere gesetzliche Regelungen”, schreibt die Bundesärztekammer und betont, “dass es die Aufgabe von Ärzten ist, Hilfe beim Sterben zu leisten, aber nicht Hilfe zum Sterben”.

Der Onkologe und Palliativmediziner PD Dr. med. Stephan Sahm beschrieb aus seiner langjährigen beruflichen Praxis sowie vor dem Hintergrund der Entwicklung in Nachbarländern die Konsequenzen, wenn Suizidassistenz in Deutschland zu einem Dienstleistungsangebot neben anderen gemacht würde: “Suizidassistenz stellt aufgrund der Ergebnisse der Suizidforschung, der empirischen Daten aus Ländern, in denen sie legale und gesellschaftlich akzeptierte Praxis ist, eine Gefährdung von suizidsensiblen Personen und Patienten dar. Sie ist daher aus medizinethischer und medizinpraktischer Sicht und aus Sicht der Suizidforschung zurückzuweisen. Anzustreben ist eine Regelung die Suizidassistenz in geschäftsmäßiger, auf Wiederholung angelegter Form untersagt.”

Der frühere EKD-Ratsvorsitzende Prof. Dr. Wolfgang Huber hat in der Anhörung die Abgeordneten zu einem maßvollen gesetzgeberischen Eingreifen aufgefordert und unseren Gesetzentwurf explizit unterstützt: “Der Bundestag sollte sich wieder auf den Ausgangspunkt konzentrieren, der das Gesetzgebungsverfahren in dieser Frage ausgelöst hat. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist dadurch entstanden, dass sich Anbieter in Deutschland etablieren, die geschäftsmäßig für Suizidassistenz werben und damit den Suizid fördern. Das hat Auswirkungen, die mit den Erkenntnissen der Suizidforschung unvereinbar sind. Der Suizidwunsch wird nicht mehr als Appell an mitmenschliche Hilfe zum Leben, sondern als Bitte um Hilfe beim Sterben verstanden. (…) Ein Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz ist noch aus einem anderen Grund notwendig. Denn durch sie wächst der Druck, zur Selbsttötung bereit zu sein, wenn die Belastung von Angehörigen durch eine schwere Erkrankung zu groß wird. Die Tür, die im Namen der Selbstbestimmung des Patienten geöffnet wird, führt zu offener oder versteckter Fremdbestimmung. Ein strafrechtlich sanktioniertes Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz ist deshalb nicht ein Eingriff in die Selbstbestimmung des Patienten, sondern ein angemessener Schutz vor falschen Anreizen und bedrohlichem Druck.”

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu unserem Gesetzentwurf im Überblick:

Was bedeutet “geschäftsmäßige Förderung des Suizids”?
Geschäftsmäßig im Sinne des vorgeschlagenen Gesetzentwurfes meint eine wiederholte bzw. nachhaltige Tätigkeit. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Das ist der zentrale Unterschied zu “gewerbsmäßig”. Grundsätzlich reicht ein erst- und einmaliges Angebot nicht, es sei denn, es stellt den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit dar. Erfasst wird auch eine planmäßige Betätigung in Form eines regelmäßigen Angebotes. Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt daher, wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit.

Was bedeutet Absicht?
Laut unserem Gesetzentwurf soll bestraft werden, wer jemandem in der Absicht, dessen Selbsttötung zu fördern, hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Absicht im juristischen Sinn heißt “Wissen und Wollen”. Ein “in Kauf nehmen” des Suizids des Dritten durch die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung, (in der Juristensprache “dolus evenatualis”), reicht dafür nicht aus.

Warum brauchen wir ein gesetzliche Änderung?
Wiederholte und regelmäßige Angebote für Suizidbeihilfe gefährden die autonome Entscheidung Betroffener. Durch solche Angebote entsteht ein Gewöhnungseffekt, ein Markt, der auch immer angebotsgetrieben ist. Es besteht die Gefahr, dass als “normal” angesehen wird, am Ende des Lebens niemandem auf der Tasche liegen zu wollen und deshalb den Suizid zu wählen. Eine autonome Entscheidung verlangt aber, frei von einem Verwertungsdruck entscheiden zu können. Daher soll ein solches Dienstleistungsangebot verhindert werden.

Wer macht sich strafbar?
Strafbar machen sich etwa Personen, die als Vereinsvorstände die regelmäßige Tätigkeit ihres Vereins darauf anlegen, Menschen für den Fall eines beabsichtigten Suizides ein tödlich wirkendes Gift zu beschaffen oder die Durchführung des Suizids in ihren Räumen anzubieten. Auch jemand, der wiederholt Suizidwillige über Methoden des Suizids und die Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel berät, könnte mit diesem Gesetz bestraft werden, wenn er/sie damit absichtlich den Suizid fördert.

Wird Beihilfe zum Suizid damit strafbar?
Suizid ist seit 1871 in Deutschland keine Straftat mehr und das soll auch so bleiben. Deswegen kann auch die Beihilfe zum Suizid nicht bestraft werden. Der Gesetzentwurf will das auch nicht. Personen, die nicht beabsichtigen, die Förderung des Suizids geschäftsmäßig auszuüben, also zu einer regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit zu machen, brauchen mit diesem Gesetzentwurf keine Bestrafung zu fürchten.

Warum nicht “gewerbsmäßig”?
Der Begriff “gewerbsmäßig” bietet zu viele Schlupflöcher. Bei “geschäftsmäßig” hingegen kommt es nicht auf die offensichtliche Gewinnerzielungsabsicht an.

Was ist mit ÄrztInnen, etwa in Hospizen und Palliativstationen?
ÄrztInnen in der Palliativmedizin leisten keine Sterbehilfe, sondern therapieren palliativ. Das heißt, sie erleichtern Schwerkranken die letzte Lebensphase, indem sie Schmerzen oder Atemnot lindern und andere Symptome, unter denen die PatientInnen leiden bekämpfen. Damit gelingt es in den meisten Fällen, den Menschen Lebensqualität und Lebenswillen auch am Ende des Wegs zurückzugeben. Für die Akzeptanz der Palliativmedizin in der Gesellschaft und für das Vertrauen der PatientInnen und Angehörigen ist es zentral, dass die inhaltliche Trennung zwischen Palliativmedizin und Suizidassistenz erhalten bleibt. Deswegen halten es die PalliativmedizinerInnen mehrheitlich für richtig, dass die geschäftsmäßige Förderung des Suizids verboten wird. ÄrztInnen handeln nicht mit dem Wissen und Wollen den Suizid eines Dritten zu fördern. Die Inkaufnahme eines eventuellen früheren Todes durch die Verabreichung hoch wirksamer Medikamente ist klar unterschieden von der Förderung des Suizids, denn das Ziel dieser Behandlung ist die Linderung der Symptome, nicht das (frühere) Ableben des Patienten/der Patientin.

Müssen ÄrztInnen mit diesem Gesetz PatientInnen am Lebensende weiterbehandeln, auch wenn diese es nicht wollen?
Nein. Jede medizinische Behandlung ohne Zustimmung des Betroffenen ist Körperverletzung und damit eine Straftat. Niemand darf Menschen zwingen sich gegen ihren Willen behandeln zu lassen.

Dürfen Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte oder SozialarbeiterInnen Sterbewilligen nicht mehr helfen?
Doch. Dieser Gesetzentwurf ist kein Sondergesetz für Ärztinnen und Ärzte oder andere Berufsgruppen. Solange sie dies nicht zu einem regulären Bestandteil ihrer Tätigkeit machen, d.h. solange sie nicht mit Wissen und Wollen wiederkehrend den Suizid Dritter fördern, dürfen auch Angehörige der o.g. Berufe Menschen beim Suizid unterstützen. Es bleibt ihre individuelle Gewissensentscheidung im Einzelfall.

Was ist mit Angehörigen, FreundInnen, NachbarInnen?
Da Angehörige in der Regel nicht in die Situation kommen, eine Suizidbeihilfe zu wiederholen und es ganz gewiss nicht auf eine Wiederholung anlegen, sind sie durch dieses Gesetz nicht betroffen.

Warum wird nicht zwischen tödlich erkrankten und anderen Menschen unterschieden?
Wenn man eine Regelung zur Suizidbeihilfe trifft, die diesen Unterschied macht, greift der Gesetzgeber tief in die persönliche Autonomie von Menschen ein. Wenn jemand, der tödlich erkrankt ist, Zugang zu Suizidbeihilfe erhält, dann könnten auch andere Menschen unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz für sich das “Recht” auf Suizidbeihilfe einklagen.
Außerdem sind wir der Auffassung, dass Kriterienkataloge dieser Art immer Gefahr laufen, von außen eine Lebenswertentscheidung zu treffen. Das steht dem Staat aber nicht zu.

Was ist mit Menschen mit Demenz?
Menschen mit fortgeschrittener Demenz oder mit geistiger Behinderung, die keine freiverantwortlichen Entscheidungen treffen können, sowie Minderjährigen darf man auf keinen Fall Mittel zur Selbsttötung verschaffen. Das ist aber auch schon heute so und es gibt keinen Gesetzentwurf, der das ändern will.

Warum wird nicht das Problem angegangen, dass ÄrztInnen in verschiedenen Bundesländern unterschiedlichen Standesregeln unterworfen sind?
Das Standesrecht wird von den Landesärztekammern beschlossen. Das Land greift nur ein bzw. genehmigt es nicht, wenn das Standesrecht mit dem Landesrecht in Konflikt kommt. Da die Ärztekammern föderal organisiert sind, ist eine bundeseinheitliche Lösung schwierig umzusetzen, es gibt hiergegen ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken.

Zweifel an Sterbehilfe-Entwürfen

Drei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Sterbehilfe verstoßen nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags gegen das Grundgesetz. Dies betrifft nach den zwei Gutachten auch den derzeit chancenreichsten Entwurf einer Abgeordnetengruppe um Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD). Darin werde nicht klar, wie man rechtlich zwischen einer verbotenen geschäftsmäßigen Suizidhilfe mit Wiederholungsabsicht und einer erlaubten Sterbehilfe im Einzelfall aus selbstlosen Motiven unterscheiden solle. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz und die am Brand-Entwurf beteiligte Bonner CDU-Abgeordnete Claudia Lücking-Michel wiesen diese Kritik zurück. Zustimmung kam vom Humanistischen Verband.

Der Wissenschaftliche Dienst verweist auf Palliativmediziner in Hospizen sowie Ärzte auf Intensivstationen. Diese Ärzte „könnten regelmäßig aus einem ohnehin bestehenden Behandlungsverhältnis dazu übergehen, ihre Patienten auch hinsichtlich der Sterbehilfe zu beraten und Medikamente zu verschreiben“. Sofern diese Ärzte „auf die Wünsche ihrer Patienten eingingen, wäre schnell die Schwelle erreicht, bei der auch das Leisten von Sterbehilfe zu einem wiederkehrenden Bestandteil ihrer Tätigkeit würde“. Ähnliche Bedenken gibt es beim Entwurf einer Gruppe um Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Linke), die nur die kommerzielle („gewerbsmäßige“) Suizidhilfe bestrafen will. Ärzte würden grundsätzlich gewerbsmäßig handeln, auch bei der Beratung von Patienten mit Sterbewünschen. Somit könne „sich bereits durch die allgemeine ärztliche Vergütung ein gewerbsmäßiges Handeln“ ergeben.
Zugleich kritisieren die Juristen den Versuch des Künast-Entwurfs ebenso wie des Entwurfs einer weiteren Abgeordnetengruppe um Peter Hintze (CDU) und Karl Lauterbach (SPD), die Sterbehilfe-Verbote im ärztlichen Standesrecht außer Kraft zu setzen. Für solche Eingriffe in das den Ländern obliegende Standesrecht fehle dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz. Für die rechtspolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Katja Keul, die das Gutachten erbeten hatte, folgt daraus, dass der Bundestag keinem Entwurf zustimmen dürfe. „Allein die aktuelle Rechtslage garantiert Ärzten Straffreiheit bei der Sterbehilfe“, sagte Keul der Zeitung „Die Welt“. Lücking-Michel wies die Argumente des Wissenschaftlichen Dienstes mit Blick auf den Entwurf Brand/Griese zurück und erklärte, sie sehe das Gutachten mit Gelassenheit. Von Anfang an habe ihre Abgeordnetengruppe die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs mitgedacht und auch Juristen beteiligt, sagte sie der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). Die Patientenschützer erklärten, es sei „geübte Praxis des Gesetzgebers, Rechtsnormen aufzustellen, die abstrakt sind und generell“, meinte Vorstand Eugen Brysch. Es sei dann Aufgabe von Juristen, diese Formulierungen in der Praxis zu konkretisieren. Der Humanistische Verband erklärte, die Abgeordneten wollten mit Hilfe „dilettantischer Gesetze“ mit dem Kopf durch die Wand. „Suizidbeihilfe muss wie bisher strafbar bleiben“, hieß es.

(Bonner General-Anzeiger, 27. August 2015, Seite 4)