Die wichtigsten Fragen und Antworten zu unserem Gesetzentwurf zur Sterbehilfe

Die Anhörung zu den Gesetzentwürfen zur Sterbebegleitung im Rechtsausschuss mit Experten aus Recht, Ethik und Medizin hat erfreulicherweise sehr konkrete Klärungen in komplexen Fragestellungen ergeben. Vor allem hat die Anhörung am 23. September eines erbracht: Der von mir und meinen Kollegen Brand/Griese eingebrachte Gesetzentwurf wurde auch in den zentralen Punkten bestätigt – er ist juristisch solide, insbesondere verfassungsgemäß, und ethisch wie medizinisch angemessen.

Dies betrifft vor allem den zentralen Punkt, dass Ärzte nach dem Gesetzentwurf und seiner Definition von Geschäftsmäßigkeit nicht vom Strafrecht bedroht sind, wenn sie ihrer verantwortungsvollen ärztlichen Tätigkeit auch in den Grenzfällen zwischen Leben und Tod nachgehen.

So hat die Sachverständige und frühere Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof, Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, überzeugend dargelegt, dass der Begriff der Geschäftsmäßigkeit “in unserer Rechtsordnung ein gängiger und von der Rechtsprechung stets im selben Sinn verwendeter Begriff (ist), der auf Wiederholung angelegte Tätigkeiten oder Verhaltensweisen kennzeichnet, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein müssen. Das wird in der Begründung dieses Gesetzentwurfs ausführlich und erschöpfend dargelegt”. Etwaigen Unterstellungen, behandelnde Ärzte würden hier generell oder regelmäßig in strafrechtliche Konflikte gebracht, widersprach Rissing-van Saan deutlich: “Die Gefahr, dass medizinische, insbesondere palliativ-medizinische Behandlungen zur Heilung oder Leidenslinderung von den genannten tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen nicht in genügender Deutlichkeit unterschieden werden könnten, besteht nicht.”

Starke Unterstützung kommt nach der Anhörung auch weiterhin von der Ärzteschaft: “Der Entwurf sieht ein klares Verbot von Sterbehilfeorganisationen vor, verzichtet aber auf weitere gesetzliche Regelungen”, schreibt die Bundesärztekammer und betont, “dass es die Aufgabe von Ärzten ist, Hilfe beim Sterben zu leisten, aber nicht Hilfe zum Sterben”.

Der Onkologe und Palliativmediziner PD Dr. med. Stephan Sahm beschrieb aus seiner langjährigen beruflichen Praxis sowie vor dem Hintergrund der Entwicklung in Nachbarländern die Konsequenzen, wenn Suizidassistenz in Deutschland zu einem Dienstleistungsangebot neben anderen gemacht würde: “Suizidassistenz stellt aufgrund der Ergebnisse der Suizidforschung, der empirischen Daten aus Ländern, in denen sie legale und gesellschaftlich akzeptierte Praxis ist, eine Gefährdung von suizidsensiblen Personen und Patienten dar. Sie ist daher aus medizinethischer und medizinpraktischer Sicht und aus Sicht der Suizidforschung zurückzuweisen. Anzustreben ist eine Regelung die Suizidassistenz in geschäftsmäßiger, auf Wiederholung angelegter Form untersagt.”

Der frühere EKD-Ratsvorsitzende Prof. Dr. Wolfgang Huber hat in der Anhörung die Abgeordneten zu einem maßvollen gesetzgeberischen Eingreifen aufgefordert und unseren Gesetzentwurf explizit unterstützt: “Der Bundestag sollte sich wieder auf den Ausgangspunkt konzentrieren, der das Gesetzgebungsverfahren in dieser Frage ausgelöst hat. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist dadurch entstanden, dass sich Anbieter in Deutschland etablieren, die geschäftsmäßig für Suizidassistenz werben und damit den Suizid fördern. Das hat Auswirkungen, die mit den Erkenntnissen der Suizidforschung unvereinbar sind. Der Suizidwunsch wird nicht mehr als Appell an mitmenschliche Hilfe zum Leben, sondern als Bitte um Hilfe beim Sterben verstanden. (…) Ein Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz ist noch aus einem anderen Grund notwendig. Denn durch sie wächst der Druck, zur Selbsttötung bereit zu sein, wenn die Belastung von Angehörigen durch eine schwere Erkrankung zu groß wird. Die Tür, die im Namen der Selbstbestimmung des Patienten geöffnet wird, führt zu offener oder versteckter Fremdbestimmung. Ein strafrechtlich sanktioniertes Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz ist deshalb nicht ein Eingriff in die Selbstbestimmung des Patienten, sondern ein angemessener Schutz vor falschen Anreizen und bedrohlichem Druck.”

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu unserem Gesetzentwurf im Überblick:

Was bedeutet “geschäftsmäßige Förderung des Suizids”?
Geschäftsmäßig im Sinne des vorgeschlagenen Gesetzentwurfes meint eine wiederholte bzw. nachhaltige Tätigkeit. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Das ist der zentrale Unterschied zu “gewerbsmäßig”. Grundsätzlich reicht ein erst- und einmaliges Angebot nicht, es sei denn, es stellt den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit dar. Erfasst wird auch eine planmäßige Betätigung in Form eines regelmäßigen Angebotes. Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt daher, wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit.

Was bedeutet Absicht?
Laut unserem Gesetzentwurf soll bestraft werden, wer jemandem in der Absicht, dessen Selbsttötung zu fördern, hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Absicht im juristischen Sinn heißt “Wissen und Wollen”. Ein “in Kauf nehmen” des Suizids des Dritten durch die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung, (in der Juristensprache “dolus evenatualis”), reicht dafür nicht aus.

Warum brauchen wir ein gesetzliche Änderung?
Wiederholte und regelmäßige Angebote für Suizidbeihilfe gefährden die autonome Entscheidung Betroffener. Durch solche Angebote entsteht ein Gewöhnungseffekt, ein Markt, der auch immer angebotsgetrieben ist. Es besteht die Gefahr, dass als “normal” angesehen wird, am Ende des Lebens niemandem auf der Tasche liegen zu wollen und deshalb den Suizid zu wählen. Eine autonome Entscheidung verlangt aber, frei von einem Verwertungsdruck entscheiden zu können. Daher soll ein solches Dienstleistungsangebot verhindert werden.

Wer macht sich strafbar?
Strafbar machen sich etwa Personen, die als Vereinsvorstände die regelmäßige Tätigkeit ihres Vereins darauf anlegen, Menschen für den Fall eines beabsichtigten Suizides ein tödlich wirkendes Gift zu beschaffen oder die Durchführung des Suizids in ihren Räumen anzubieten. Auch jemand, der wiederholt Suizidwillige über Methoden des Suizids und die Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel berät, könnte mit diesem Gesetz bestraft werden, wenn er/sie damit absichtlich den Suizid fördert.

Wird Beihilfe zum Suizid damit strafbar?
Suizid ist seit 1871 in Deutschland keine Straftat mehr und das soll auch so bleiben. Deswegen kann auch die Beihilfe zum Suizid nicht bestraft werden. Der Gesetzentwurf will das auch nicht. Personen, die nicht beabsichtigen, die Förderung des Suizids geschäftsmäßig auszuüben, also zu einer regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit zu machen, brauchen mit diesem Gesetzentwurf keine Bestrafung zu fürchten.

Warum nicht “gewerbsmäßig”?
Der Begriff “gewerbsmäßig” bietet zu viele Schlupflöcher. Bei “geschäftsmäßig” hingegen kommt es nicht auf die offensichtliche Gewinnerzielungsabsicht an.

Was ist mit ÄrztInnen, etwa in Hospizen und Palliativstationen?
ÄrztInnen in der Palliativmedizin leisten keine Sterbehilfe, sondern therapieren palliativ. Das heißt, sie erleichtern Schwerkranken die letzte Lebensphase, indem sie Schmerzen oder Atemnot lindern und andere Symptome, unter denen die PatientInnen leiden bekämpfen. Damit gelingt es in den meisten Fällen, den Menschen Lebensqualität und Lebenswillen auch am Ende des Wegs zurückzugeben. Für die Akzeptanz der Palliativmedizin in der Gesellschaft und für das Vertrauen der PatientInnen und Angehörigen ist es zentral, dass die inhaltliche Trennung zwischen Palliativmedizin und Suizidassistenz erhalten bleibt. Deswegen halten es die PalliativmedizinerInnen mehrheitlich für richtig, dass die geschäftsmäßige Förderung des Suizids verboten wird. ÄrztInnen handeln nicht mit dem Wissen und Wollen den Suizid eines Dritten zu fördern. Die Inkaufnahme eines eventuellen früheren Todes durch die Verabreichung hoch wirksamer Medikamente ist klar unterschieden von der Förderung des Suizids, denn das Ziel dieser Behandlung ist die Linderung der Symptome, nicht das (frühere) Ableben des Patienten/der Patientin.

Müssen ÄrztInnen mit diesem Gesetz PatientInnen am Lebensende weiterbehandeln, auch wenn diese es nicht wollen?
Nein. Jede medizinische Behandlung ohne Zustimmung des Betroffenen ist Körperverletzung und damit eine Straftat. Niemand darf Menschen zwingen sich gegen ihren Willen behandeln zu lassen.

Dürfen Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte oder SozialarbeiterInnen Sterbewilligen nicht mehr helfen?
Doch. Dieser Gesetzentwurf ist kein Sondergesetz für Ärztinnen und Ärzte oder andere Berufsgruppen. Solange sie dies nicht zu einem regulären Bestandteil ihrer Tätigkeit machen, d.h. solange sie nicht mit Wissen und Wollen wiederkehrend den Suizid Dritter fördern, dürfen auch Angehörige der o.g. Berufe Menschen beim Suizid unterstützen. Es bleibt ihre individuelle Gewissensentscheidung im Einzelfall.

Was ist mit Angehörigen, FreundInnen, NachbarInnen?
Da Angehörige in der Regel nicht in die Situation kommen, eine Suizidbeihilfe zu wiederholen und es ganz gewiss nicht auf eine Wiederholung anlegen, sind sie durch dieses Gesetz nicht betroffen.

Warum wird nicht zwischen tödlich erkrankten und anderen Menschen unterschieden?
Wenn man eine Regelung zur Suizidbeihilfe trifft, die diesen Unterschied macht, greift der Gesetzgeber tief in die persönliche Autonomie von Menschen ein. Wenn jemand, der tödlich erkrankt ist, Zugang zu Suizidbeihilfe erhält, dann könnten auch andere Menschen unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz für sich das “Recht” auf Suizidbeihilfe einklagen.
Außerdem sind wir der Auffassung, dass Kriterienkataloge dieser Art immer Gefahr laufen, von außen eine Lebenswertentscheidung zu treffen. Das steht dem Staat aber nicht zu.

Was ist mit Menschen mit Demenz?
Menschen mit fortgeschrittener Demenz oder mit geistiger Behinderung, die keine freiverantwortlichen Entscheidungen treffen können, sowie Minderjährigen darf man auf keinen Fall Mittel zur Selbsttötung verschaffen. Das ist aber auch schon heute so und es gibt keinen Gesetzentwurf, der das ändern will.

Warum wird nicht das Problem angegangen, dass ÄrztInnen in verschiedenen Bundesländern unterschiedlichen Standesregeln unterworfen sind?
Das Standesrecht wird von den Landesärztekammern beschlossen. Das Land greift nur ein bzw. genehmigt es nicht, wenn das Standesrecht mit dem Landesrecht in Konflikt kommt. Da die Ärztekammern föderal organisiert sind, ist eine bundeseinheitliche Lösung schwierig umzusetzen, es gibt hiergegen ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken.